12.05.2024 KE zur Abänderung des KE vom 02.08.2002 zur Festlegung
der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt
verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Art. 74/8, par. 1 des Gesetzes
vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Ausweisen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder
festgehalten wird, und des KE vom 14.05.2009 zur Festlegung der Regelung und der
Nutzungsregeln, die auf die Unterbringungsorte im Sinne von Art. 74/8, par. 1 des Gesetzes vom
15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen
von Ausländern anwendbar sind
Ce texte constitue la traduction en langue allemande de l'AR 12.05.2024 modifiant l’AR du 02.08.2002 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux situés sur le territoire belge, gérés par l’Office des étrangers, où ...
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