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12.05.2024 KE zur Abänderung des KE vom 02.08.2002 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise, die auf die auf belgischem Staatsgebiet gelegenen und vom Ausländeramt verwalteten Orte anwendbar sind, an denen ein Ausländer in Anwendung der in Art. 74/8, par. 1 des Gesetzes vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern erwähnten Bestimmungen inhaftiert, zur Verfügung der Regierung gestellt oder festgehalten wird, und des KE vom 14.05.2009 zur Festlegung der Regelung und der Nutzungsregeln, die auf die Unterbringungsorte im Sinne von Art. 74/8, par. 1 des Gesetzes vom 15.12.1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern anwendbar sind

Ce texte constitue la traduction en langue allemande de l'AR 12.05.2024 modifiant l’AR du 02.08.2002 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux situés sur le territoire belge, gérés par l’Office des étrangers, où ...

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